Informationen zum Zeugnis bei Arbeitsende
Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Ausstellung und dem Inhalt eines Arbeitszeugnisses sind aktuell und in erweiterter Form im neuen Ratgeber Arbeitszeugnis enthalten. Folgen Sie daher dem vorgenannten Link zum umfangreichen Ratgeber "Rechtsfragen zum Zeugnis im Arbeitsrecht". Die nachstehenden Informationen decken nur einen Teil der Rechtsfragen ab.
Voraussetzungen für Zeugnisanspruch
Ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer hat bei seinem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf ein Zeugnis über Führung und Leistung und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis. Das gilt auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten.
Form des Zeugnisses
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass das Zeugnis auf einen Geschäftsbogen (Firmenbogen) erteilt wird, wenn der Arbeitgeber Geschäftsbögen besitzt und im Geschäftsverkehr verwendet. Überlässt der Arbeitgeber einem Erfüllungsgehilfen das Arbeitszeugnis eines Arbeitnehmers zu unterschreiben, so muss der Erfüllungsgehilfe erkennbar ranghöher sein, als der ausscheidende Arbeitnehmer. Im Übrigen muss das Arbeitszeugnis in seiner äußeren Form nach gehörig sein; das heißt, es muss ein haltbares Papier von guter Qualität benutzt werden, das Zeugnis muss sauber und ordentlich geschrieben sein und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder ähnliches enthalten.
Inhalt des Zeugnisses
Das Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein. Das Zeugnis hat grundsätzlich das Datum seiner Ausstellung zu tragen. Wenn der Arbeitnehmer den Zeugnisanspruch erst einige Zeit nach seinem Ausscheiden geltend macht, kann er keine Rückdatierung verlangen.
Dies gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis bereits erteilt hat und der Arbeitnehmer die Berichtigung verlangt. Hier hat das berechtigte Zeugnis des Datum des ursprünglichen erteilten Zeugnisses zu tragen. Auch bei vorangegangener Kündigungsschutzklage, die mit einem Prozessvergleich endete, ist das Zeugnis zurückzudatieren.
Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist vollständig und genau zu beschreiben, so dass sich der künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen kann. Dem gegenüber hat der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers ein weiteren Spielraum.
Die Beurteilung von Führung und Leistung muss auf konkreten Vorfällen beruhen, die sich am Arbeitsplatz ausgewirkt haben. Dinge aus dem Privatleben des Arbeitnehmers gehören nicht in das Zeugnis.
Krankheitsbedingte Fehlzeiten darf der Arbeitgeber, selbst wenn sie der Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses gewesen sind, nicht in das dem Arbeitnehmer zu erteilende Zeugnis aufnehmen.
Gewerkschaftliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers oder dessen Mitarbeit im Betriebsrat dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers in ein qualifiziertes Zeugnis aufgenommen werden.
Auch ein Arbeitsvertragsbruch darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht im Zeugnis ausdrücklich erwähnen.
Zeugnis und Arbeitsgericht
Erhält der Arbeitnehmer kein Zeugnis, so kann er auf die Erteilung eines Zeugnisses vor dem Arbeitgericht klagen. Enthält ein Arbeitszeugnis unrichtige Tatsachenbehauptungen oder fehlerhafte Beurteilungen oder aber Unterlassungen, kann der Arbeitnehmer auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses vor dem Arbeitsgericht klagen. Die Zusendung des Zeugnisses steht dem Arbeitnehmer jedoch grundsätzlich nicht zu. Es ist durch den Arbeitnehmer oder einen von ihm bevollmächtigten Boten vom Betrieb des Arbeitgebers abzuholen.