Der Annahmeverzug des Arbeitgebers setzt jedoch voraus, dass der nicht beschäftigte Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung in der Lage ist. Daher entfällt die Vergütungspflicht, wenn sich der Arbeitnehmer nach längerer Krankheit und Ablauf des Zeitraums für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wieder arbeitsfähig meldet, obwohl er tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nach wie vor nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Urteil des BAG vom 27.08.2008
5 AZR 16/08
ArbRB 2008, 262
NWB 2008, 3467
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