Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer, der sich durch Vorlage gefälschter Urkunden und Zeugnisse als Arzt ausgegeben hat, rückwirkend anfechten. Dies hat zur Folge, dass der Klinikträger die geleistete Vergütung vollständig zurückverlangen kann. Unerheblich ist hierbei, ob der "Nichtarzt" eine Arbeitsleistung erbracht hat, die der Arbeit eines zugelassenen Arztes wertmäßig gleichkommt. Das Gesetz verbietet generell die Ausübung des Arztberufs ohne entsprechende Approbation. Eine Zuwiderhandlung kann daher nicht noch honoriert werden.
Urteil des BAG vom 12.10.2004
3 AZR 557/03
MDR 2005, 638
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