Berücksichtigung von Arbeitnehmerbelangen bei Arbeitszeiteinteilung

Das Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter im Rahmen des vertraglich Vereinbarten frei zu bestimmen. Hierbei muss jedoch auch auf die Interessen der Arbeitnehmer Rücksicht genommen werden. So kann es nach Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt unzulässig sein, eine bei einem großen Autovermieter tätige, allein erziehende Mutter, die jahrelang nur am Vormittag arbeitete, kurzfristig für den Nachmittags- und Abenddienst einzuteilen. Auch wenn der Arbeitsvertrag hierzu nichts aussagt, kann sich die seit langem praktizierte Einteilung zum Vormittagsdienst so konkretisiert haben, dass der Arbeitgeber hieran gebunden ist.

Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 14.02.2007
7 Ga 25/07
Pressemitteilung des ArbG Frankfurt/Main

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