Arbeitszeitkonto - Regelungen nach Flexi II

Flexible Arbeitszeitmodelle und Wertguthaben
Der Begriff "Arbeitszeitkonto" stammt aus dem Personalwesen. Hierbei wird auf schriftliche oder elektronische Weise die tatsächlich geleistete Arbeit (inklusive Urlaub, Krankheit, Überstunden etc.) des Mitarbeiters protokolliert und mit der arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich zu leistenden Arbeitszeit verrechnet. Hat der Arbeitnehmer mehr gearbeitet als vertraglich geschuldet, weist das Arbeitszeitkonto ein Guthaben auf, ansonsten ein Defizit.

Wertguthaben von Langzeitkonten
Wertguthaben von langfristigen Arbeitszeitkonten sind nicht mit Arbeitszeitguthaben von allgemeinen Gleitzeitkonten zu verwechseln. Viele flexible Arbeitszeitmodelle dienen lediglich dem Ausgleich von täglichen Arbeitszeitschwankungen. Mit dem Flexi-II-Gesetz sollen hingegen Langzeitmodelle und keine Kurzzeitarbeitszeitkonten gefördert werden. Arbeitskonten können sowohl in "Zeit" als auch in "Geld" geführt werden. Konten, die in Zeit geführt werden, nennt man Zeitkonten. Konten, die in Geld geführt werden, werden Zeitwertkonten genannt.

Mit dem so genannten Flexi-Gesetz aus dem Jahre 1998, wurde es in Deutschland möglich, Wertguthaben - so genannte Zeitwertkonten - für eine spätere Freistellung von der Arbeit zu bilden. Die Möglichkeit, geleistete Arbeitszeit in einem besonderen Wertguthaben anzusammeln, haben bereits in den vergangenen Jahren zahlreiche Unternehmen und Arbeitnehmer genutzt. Zum 1. Januar 2009 wird das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeiten (Flexi II) in Kraft treten. Das "Flexi-II-Gesetz" soll den Rahmen für flexible Arbeitszeitmodelle verbessern.

Ab 1. Januar 2009 müssen Wertguthaben grundsätzlich in "Geld" unterhalten werden. Allerdings ist ein umfassender Bestandschutz für bereits in Form von Arbeitszeit geführte Wertguthaben vorgesehen. So können die bislang in Zeit geführten Zeitwertkonten so weiter fortgeführt werden. Auch neue individualrechtliche Vereinbarungen über Wertguthaben können in "Zeit" abgeschlossen werden, sofern eine bereits bestehende Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag die Ermittlung und Führung in "Zeit" vorschreibt. Unternehmen sind daher nicht gezwungen, bestehende Arbeitszeitsysteme immer umzustellen.

Steuerlicher Begriff des Zeitwertkontos
Der steuerliche Begriff des Zeitwertkontos entspricht dem Begriff der Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von § 7b SGB IV (so genanntes Lebensarbeitszeit- bzw. Arbeitszeitkonto). Keine Zeitwertkonten in diesem Sinne sind dagegen Vereinbarungen, die das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgen (so genannte Flexi- oder Gleitzeitkonten). Diese dienen lediglich zur Ansammlung von Mehr- oder Minderarbeitszeit, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen wird. Bei Flexi- oder Gleitzeitkonten ist der Arbeitslohn mit Auszahlung bzw. anderweitiger Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Arbeitnehmers zugeflossen und zu versteuern.

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Verwendung des Guthabens zugunsten betrieblicher Altersversorgung
Wird das Guthaben des Zeitwertkontos aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Fälligkeit (planmäßige Auszahlung während der Freistellung) ganz oder teilweise zugunsten der betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt, ist dies steuerlich als eine Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung anzuerkennen. Der Zeitpunkt des Zuflusses dieser zugunsten der betrieblichen Altersversorgung umgewandelten Beträge richtet sich nach dem Durchführungsweg der zugesagten betrieblichen Altersversorgung (vgl. BMF-Schreiben vom 20. Januar 2009, BStBl I S. 273, Rz.189). Quelle: Bundesministerium der Finanzen.

Verbesserter Insolvenzschutz
Ein wichtiger Schwerpunkt von Flexi II liegt in der Verbesserung der insolvenz-rechtlichen Absicherung von Wertguthaben. So sind bestimmte Sicherungsmodelle wie z. B. Patronatserklärungen nicht ausreichend und sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Einhaltung der Insolvenzschutz-Regelungen wird von der Deutschen Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung der Arbeitgeber kontrolliert. Wenn die Prüfer einen nicht ausreichenden Insolvenzschutz feststellen, hat der Arbeitgeber maximal zwei Monate Zeit um diesen Insolvenzschutz zu gewährleisten.

Ansonsten gilt die Vereinbarung als von Anfang an unwirksam und wird rückabgewickelt, mit der Folge, dass die Steuern und Sozialversicherungsabgaben sofort fällig sind. Arbeitnehmer können außerdem die Vereinbarung für ein Wertguthaben kündigen, wenn der Arbeitgeber ihnen keinen ausreichenden Insolvenzschutz nachweist.

Übertrag von Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung
Kann ein Arbeitnehmer sein aufgebautes Wertguthaben nicht mehr ganz oder teilweise für eine Vorruhestandsphase verbrauchen, so bestand früher die Möglichkeit, diese Wertguthaben in eine betriebliche Altersversorgung sozialversicherungs- und steuerfrei zu überführen. Nur noch in bestimmten "Altfälle" dürfen derartige Wertguthaben beitrags- und steuerfrei in eine betriebliche Altersversorgung übertragen werden. Diese Übergangsregelung greift nur für bestehende Vereinbarungen.

Für alle zukünftigen Vereinbarungen ab 1. Januar 2009 ist diese Möglichkeit ausgeschlossen. Der faktische Ausschluss des Überganges von Wertguthaben in eine betriebliche Rentenanwartschaft ist in der Wirtschaft auf starke Ablehnung gestoßen. Ein Arbeitnehmer, der sein Wertguthaben nicht mehr verbrauchen kann, muss sich daher sein Restguthaben auszahlen lassen und kann das Kapital (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) dann frei verbrauchen.

Übertrag Wertguthaben auf Deutsche Rentenversicherung Bund
Wer bei einem Arbeitgeberwechsel ab dem 1. Juli 2009 keinen neuen Arbeitgeber findet, auf den er sein Wertguthaben übertragen kann, und ein Guthaben von mehr als das Sechsfache der monatlichen Bezugsgröße (Stand 2009: 15.120 Euro alte Bundesländer und 12.810 neue Bundesländer) aufweist, kann das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen.

Die Lohnsteuer wird damit erst im Zeitpunkt der Auflösung durch die Rentenversicherung einbehalten. Dies ist wichtig für Arbeitnehmer bei anschließender Selbstständigkeit, Nichtbeschäftigung oder wenn der neue Arbeitgeber keine Zeitwertkonten erlaubt. Der Arbeitnehmer kann so - unabhängig von seinem Arbeitgeber - seine eigene Lebensarbeitszeit besser planen.

Zeitwertkonten bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Die Finanzverwaltung erkennt Zeitwertkonten bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern steuerlich nicht an. Bei Zeitwertkontenmodellen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die vor dem 1. Oktober 2008 eingerichtet und steuerlich anerkannt worden sind, werden die bis zum 31. September 2008 erfolgten Zuführungen aus Vertrauensschutzgründen steuerlich anerkannt. Diese Beträge sind also erst bei ihrer Auszahlung als Arbeitslohn zu versteuern. Für Organe von Körperschaften, die befristet für den Arbeitgeber tätig sind (insbesondere Vorstandsmitglieder), soll nach Ansicht der Finanzverwaltung die gleiche Rechtsauffassung gelten.

Vorteile des Arbeitszeitkontos für Arbeitgeber


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