Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit setzt allerdings einen bestimmten Antrag des Arbeitnehmers voraus. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer sein Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit nicht auf einen genauen zeitlichen Umfang konkretisiert und er dem Arbeitgeber kein Recht zur Bestimmung des Umfangs der Verringerung einräumt.
Urteil des BAG vom 16.10.2007
9 AZR 239/ 07
NJW Heft 6/2008, Seite XII
|
|
|
|