Wurde das Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung beendet, bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich Schuldner des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist hierzu nicht verpflichtet.
Den Insolvenzverwalter trifft jedoch uneingeschränkt die Pflicht zur Zeugniserteilung, wenn er in vollem Umfang die "Verfügungsbefugnis" über die Arbeitsverhältnisse übernommen hat und ein Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung ausscheidet. Da dem Insolvenzverwalter für die Beurteilung der Arbeitsleistung die notwendigen Erkenntnisse und Informationen fehlen, stehen ihm gegenüber dem Unternehmer (Schuldner) entsprechende Auskunftsansprüche zu.
Urteil des BAG vom 23.06.2004 - 10 AZR 495/03, MDR 2004, 1425
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