Verunstaltetes Arbeitszeugnis

Ein Arbeitnehmer hat nicht nur einen Anspruch auf ein sachlich richtiges Zeugnis, sondern er kann auch verlangen, dass die übliche äußere Form gewahrt ist. Er muss es nicht hinnehmen, wenn das Zeugnis von seinem Chef mit einer Unterschrift in der Größe von 10 mal 14 Zentimetern, die darüber hinaus nur aus Auf- und Abwärtsbewegungen besteht, unterzeichnet wird.

Eine derartige Unterschrift lässt - so das Landesarbeitsgericht Nürnberg - den begründeten Verdacht zu, der Unterzeichner wolle sich vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren.

Beschluss des LAG Nürnberg vom 03.08.2005 - 4 Ta 153/05

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