Arbeitszeugnis: Laufendes Ermittlungsverfahren darf nicht erwähnt werden

Auch wenn einem Arbeitnehmer wegen des dringenden Verdachts eines Vermögensdelikts zulasten des Arbeitgebers gekündigt wurde, darf dieser im Arbeitszeugnis nicht erwähnen, dass gegen den Mitarbeiter ein Ermittlungsverfahren läuft. Auch hier gilt - so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf - die Unschuldsvermutung. Solange das Strafverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, darf es im Zeugnis nicht erwähnt werden.

Urteil des LAG Düsseldorf - 3 Sa 359/05

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