In der Klinik gingen die Lichter aus: Kündigungsgrund Stilllegung - Arbeitgeber kann Betrieb jederzeit schließen
Eine Frau arbeitete in einer Rehaklinik als Personalsachbearbeiterin. Im Januar 1999 wurde gegen die Klinik das Konkursverfahren eröffnet. Da zuletzt die Bettenauslastung nur noch etwa zehn Prozent betragen hatte und Mietrückstände in Millionenhöhe aufgelaufen waren, fasste der Konkursverwalter den Beschluss, die Klinik zu schließen. Den Betriebsrat unterrichtete er darüber, dass die zuletzt 72 Arbeitnehmer entlassen würden. Gegen dessen Widerspruch erhielten alle Beschäftigten den blauen Brief. Eine Angestellte wehrte sich gegen die betriebsbedingte Kündigung und klagte gegen den Konkursverwalter.
Das Landesarbeitsgericht Thüringen winkte jedoch ab (8 Sa 207/2000). Die Entscheidung, einen Betrieb stillzulegen, sei allein Sache des Unternehmers. Welche Gründe ihn zu diesem Schritt bewegten (Krankheit, Alter, Unlust etc.), müsse er weder dem Betriebsrat mitteilen, noch in Kündigungsschutzprozessen bei den Arbeitsgerichten offenlegen. Er dürfe selbst einen florierenden Betrieb stilllegen; eine solche Entscheidung sei von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die ernsthafte Absicht, den Betrieb nicht mehr weiterzuführen, reiche als Grund für eine Kündigung aus. Erst recht gelte das für einen Konkursverwalter, der die Schließung eines unrentablen Unternehmens abwickle.
Allerdings müsse der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante Maßnahme rechtzeitig informieren. Im konkreten Fall habe der Betriebsrat über den wirtschaftlichen Niedergang des Klinikbetriebs schon längst Bescheid gewusst. Zuletzt hätten Einnahmen von 150.000 DM für 26 Patienten 460.000 DM Kosten gegenübergestanden (Personalkosten: 310.000 DM; Fixkosten: 150.000 DM). Nach betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise sei der Klinikbetrieb nicht mehr zu retten gewesen. Die von der Klinikangestellten beanstandete Kündigung sei daher sozial gerechtfertigt.
Urteil des Thüringischen Landesarbeitsgerichts (Erfurt) vom 16. Oktober 2000 - 8 Sa 207/2000