Arbeit auf Abruf

Bei der Anstellung eines Badewärters wollte sich eine Stadt alle Optionen offen halten, was die Arbeitszeiten betraf. Laut Rahmenarbeitsvertrag sollte der Mann in der Freibadesaison (6 Monate lang) bei Bedarf stundenweise als Aushilfe eingesetzt werden, an höchstens 50 Arbeitstagen. Bei Bedarf war der Aushilfsbadewärter allerdings verpflichtet, mehr zu arbeiten. Tatsächlich beschäftigte man ihn dann 'vollschichtig' wie das Stammpersonal. Der Mann wollte deshalb nicht länger nur Arbeiter auf Abruf sein und klagte gegen die Stadt, die ihn auch 'offiziell' voll beschäftigen müsse.

Das sah auch das Landesarbeitsgericht Köln so (11 (6) Sa 827/01). Es erklärte die Arbeitsvereinbarung zwischen Stadt und Badewärter für nichtig, weil sie die Kündigungsschutzvorschriften umging. Die Kommune habe sich hier selbst einen Freibrief ausgestellt, die Arbeitszeit des Badewärters bis auf Null zu reduzieren. Damit habe sie ganz offensichtlich jede Mindestgarantie für die Arbeitszeit ausschließen und ein Dauerarbeitsverhältnis vermeiden wollen. Dagegen durfte die Kommune umgekehrt die festgesetzte Obergrenze der Arbeitszeit jederzeit überschreiten.

Ein solches uneingeschränkt flexibles 'Abrufarbeitsverhältnis' widerspreche allen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Da das Arbeitsverhältnis praktisch bereits als Vollzeitarbeitsverhältnis gehandhabt worden sei, bleibe es nun dabei.


Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Dezember 2001 - 11 (6) Sa 827/01
  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps