Braucht ein Betriebsrat das Internet?
In einem Betrieb mit 270 Arbeitnehmern kämpfte der Betriebsrat um die Modernisierung seiner Arbeitsmittel. Der Betriebsratsvorsitzende nutzte für seine Arbeit schon länger einen privaten Internetanschluss, wollte aber die Kosten (Papierverbrauch, Druckerpatronen etc.) nicht länger privat tragen. Das Büro müsse mit Internetanschluss und E-Mail ausgestattet werden, forderte der Arbeitnehmervertreter vom Arbeitgeber. Inzwischen verschickten die IG Metall, der DGB, Versorgungsamt und Arbeitsamt usw. ihre aktuellen Informationen über Internet. Dies sei der aktuell übliche 'technische Standard von Kommunikationseinrichtungen', die deshalb der Arbeitgeber für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen müsse. Auf diesem Ohr war der Arbeitgeber jedoch taub: Der Betriebsrat könne in der Zentrale ein Telefaxgerät benützen, meinte er, nicht einmal die Geschäftsführung habe ein eigenes Gerät. Außer einem Lohnbuchhalter habe keiner im Betrieb Internet und E-Mail.
Das Landesarbeitsgericht Köln stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers (10 TaBV 38/01). Zwar müsse der Betriebsrat vom Arbeitgeber Sachmittel bekommen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Aber nicht alle nützlichen Sachmittel, die die Arbeit erleichterten, seien auch im strengen Sinn 'erforderlich'. Das sei abhängig von den Umständen des Einzelfalls.
Im Betrieb gebe es z.B. kein internes Datenkommunikationssystem, auf das der Betriebsrat zur Kommunikation mit den Arbeitnehmern angewiesen wäre. Die bisherige Ausstattung des Betriebsratsbüros entspreche in etwa dem technischen Niveau der Ausstattung des Arbeitgebers. Mehr könne der Betriebsrat nicht verlangen. Selbst wenn das Internet schneller und vielleicht auch zweckmäßiger sei: Informationen könne man durchaus auch über herkömmliche Kommunikationsmittel beziehen. Auch die Gewerkschaftsverbände verschickten Post noch auf 'normalem Weg'.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. September 2001 - 10 TaBV 38/01