Arbeitnehmer setzt per einstweiliger Verfügung Urlaub durch
Der Urlaub aus dem Vorjahr drohte zu verfallen und der neue Urlaub stand auf dem Spiel - denn zum 31. März 2002 sollte das Arbeitsverhältnis enden. Da wollte ein Arbeitnehmer nicht mehr länger zuwarten. Weil Justitias Mühlen auf dem normalen Prozessweg bekanntlich langsam mahlen, versuchte er, seine freien Tage mittels einstweiliger Verfügung durchzusetzen. Und er kam damit durch: Dem Arbeitgeber wurde auferlegt, dem Arbeitnehmer im März 2002 Urlaub zu geben.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied im Eilverfahren (7 Ta 226/02). Ein Arbeitnehmer dürfe zwar nicht eigenmächtig den Urlaubszeitpunkt festlegen, indem er z.B. eine Reise buche, betonte das Gericht. Wenn irgendwie möglich, müsse er beim Arbeitgeber rechtzeitig den Urlaub beantragen. Im vorliegenden Fall verhalte es sich aber so, dass der Resturlaub (zehn Tage aus dem Vorjahr) noch bis Ende März genommen werden müsse, ansonsten verfalle der Urlaubsanspruch. Auch den Erholungsurlaub für das laufende Jahr müsste der Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abschreiben.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2002 - 7 Ta 226/02