Klinik gliedert Servicebereiche aus

Die Leitung einer Rheumaklinik beschloss, einige Servicebereiche wie Küche und Reinigung nicht mehr mit eigenen Angestellten zu betreiben, sondern dafür eine Service-GmbH zu gründen. An dieser GmbH sollte die Klinik 51 Prozent der Gesellschaftsanteile halten und auch der Geschäftsführer sollte aus der Geschäftsleitung der Klinik stammen. Nur die Arbeitnehmer sollten ausgewechselt werden. Einer Hauswirtschaftshilfe wurde mit der Begründung gekündigt, ihr Arbeitsplatz falle durch die Umorganisation weg. Dabei war die Arbeit in der Klinik nicht weniger geworden. Die Arbeitnehmerin setzte sich mit einer Klage zur Wehr.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist die Kündigung unwirksam (2 AZR 636/01). Grundsätzlich habe das Gericht zwar unternehmerische Entscheidungen wie die Ausgliederung von Unternehmensbereichen nicht zu überprüfen. Hier gehe es aber um einen Ausnahmefall: Der Arbeitgeber habe das Unternehmen durch die Gründung eigentlich unselbstständiger Firmen in mehrere Teile aufgespalten. Dabei habe er ausschließlich das Ziel verfolgt, den betroffenen Arbeitnehmern den Kündigungsschutz zu nehmen. Wer einen nach wie vor bestehenden Beschäftigungsbedarf mit neu einzustellenden Arbeitnehmern decken wolle, missbrauche seine unternehmerische Entscheidungsfreiheit.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 2002 - 2 AZR 636/01
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