Mitarbeitende Ehefrau klagt Lohn ein
Für 1.000 DM brutto monatlich schuftete eine Frau 40 Stunden pro Woche als Bedienung im griechischen Restaurant ihres Ehemanns. 1999 trennte sich das Paar. Schon vorher hatte der Gastwirt den Lohn nur gelegentlich gezahlt, am Ende bekam die Frau gar nichts mehr. Das fand er ganz in Ordnung: Schließlich habe seine Frau laufend vom gemeinsamen Bankkonto und aus der Tageskasse Geld abgezogen, um damit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Seine Verflossene klagte den ausstehenden Lohn ein.
Wenn Familienangehörige im Haushalt oder im Geschäft (mit)anpackten, seien sie damit nicht automatisch Arbeitnehmer, stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz fest (7 Sa 1390/01). Freilich gebe es auch Arbeitsverträge unter Familienangehörigen. Im konkreten Fall handle es sich ohne jeden Zweifel um ein Arbeitsverhältnis, denn die Ehefrau habe mit einer 40-Stunden-Woche mehr als eine Stammarbeitskraft ersetzt. Daher könne sie auch ein Entgelt verlangen, das ihr unabhängig vom gegenseitigen Familienunterhalt zur freien Verfügung stehe. Dass die Frau die Lebenshaltungskosten der Familie vom gemeinsamen Konto bestritten habe, sei selbstverständlich und habe nichts mit dem Arbeitsentgelt zu tun.
Vergeblich versuchte der knauserige Ehemann, sich vor der Nachzahlung zu drücken. Er behauptete sogar, es habe sich um ein Scheinarbeitsverhältnis gehandelt, was man schon an dem niedrigen Lohn von 1.000 Mark merke. Das war allerdings ein Eigentor. Dass diese Vergütung zur Arbeitszeit von 40 Stunden in einem krassen Missverhältnis stehe, sei wohl wahr, bemerkten die Richter. Daraus folge aber höchstens, dass die Vereinbarung mit seiner Frau sittenwidrig gewesen sei und ihr eigentlich viel mehr Geld zustehe. Er könne froh sein, wenn sie sich mit der Nachzahlung des vereinbarten Lohns begnüge.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2002 - 7 Sa 1390/01