Wenn der Arbeitnehmer damit droht, 'krank' zu werden
Wahrscheinlich wollte er Silvester durchfeiern und am ersten Arbeitstag des Jahres seinen Rausch ausschlafen. Jedenfalls ließ ein Arbeitnehmer im Betrieb verlauten, er werde sich arbeitsunfähig melden, falls er nach Neujahr nicht frei bekommen sollte. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, warnte er ihn: Wenn er tatsächlich 'krank mache', werde er ihn vor die Tür setzen. Der Arbeitnehmer nahm die Drohung nicht ernst. Er kam tatsächlich am 30.12. mit einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vom 30.12. bis zum 4.1.), legte sie dem Chef vor und behauptete, sich 'den Rücken verkühlt' zu haben. Der blaue Brief des Arbeitgebers kam prompt.
Die fristlose Kündigung hatte auch vor dem Landesarbeitsgericht Köln Bestand (7 Sa 462/01). Wenn ein Arbeitnehmer - um dem Arbeitgeber eine Vergünstigung abzupressen - androhe, sich missbräuchlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu besorgen, dürfe der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sofort beenden. In diesen Fragen sei der Arbeitgeber auf die Ehrlichkeit seiner Leute angewiesen. Angekündigte Täuschungsmanöver zerstörten die für ein Arbeitsverhältnis nötige Vertrauensbasis. Der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung sei gleich Null, stellten die Richter fest, weil der Arzt lediglich den Rücken seines Patienten auf Schmerzempfindlichkeit abgetastet habe. So sei der Verdacht nicht zu entkräften, dass es sich um ein Täuschungsmanöver gehandelt habe.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. April 2002 - 7 Sa 462/01