Arbeitgeber muss bei Nachtarbeit für Ausgleich sorgen

Es war hart verdientes Brot. Jede Nacht bediente der Angestellte in einem Betrieb, der Obst und Gemüse verarbeitete, die Maschinen - für 18,40 DM in der Stunde. Einen Ausgleich für die gesundheitliche Belastung durch die nächtliche Arbeitszeit gewährte der Arbeitgeber nicht. Für den Betrieb galt auch kein Tarifvertrag, der Nachtarbeitszuschlag oder bezahlte Freizeit geregelt hätte. Der Angestellte klagte einen solchen Ausgleich ein und verlangte im Nachhinein einen Zuschlag von 50 Prozent, rund 42.000 DM für die bereits geleistete Arbeit.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber bei Nachtarbeit auf jeden Fall für einen angemessenen Ausgleich sorgen (9 AZR 202/01). Auch wenn dieser Punkt nicht tarifvertraglich geregelt sei, müsse der Arbeitgeber einen Zuschlag zum regulären Arbeitslohn zahlen oder bezahlte Freizeit gewähren. Zwischen diesen beiden Leistungen könne er allerdings wählen - der Arbeitnehmer könne nicht auf finanziellem Ausgleich bestehen. Entscheide sich der Arbeitgeber für finanziellen Ausgleich, wäre ein Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent angemessen.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. September 2002 - 9 AZR 202/01
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