Gleichbehandlung bei Überstunden
Es war wohl eine Art Retourkutsche: Ein Arbeitnehmer hatte sich vor Jahren ein Mal geweigert, Überstunden zu machen. Obwohl er später wiederholt seinen Abteilungsleiter darum bat, ihn in gleicher Weise zur Mehrarbeit heranzuziehen wie die Kollegen, stieß er auf taube Ohren. Über seine Regelarbeitszeit von 38 Stunden wöchentlich kam er nicht hinaus. Der Mann ließ sich das nicht gefallen und zog vors Arbeitsgericht. Dort konnte er ein beachtliches Zubrot erstreiten - ohne dafür einen Finger krumm gemacht zu haben.
Das Landesarbeitsgericht Hessen betonte, der Arbeitgeber dürfe einen Arbeitnehmer nicht schlechter stellen als andere - es sei denn, es gebe dafür einen sachlichen Grund (8 Sa 1122/00). Dass der Arbeitgeber einen einzigen Arbeitnehmer von Überstundenarbeit und damit von Mehrverdienst ausschließe, sei mit der früheren Arbeitsverweigerung nicht zu rechtfertigen. Denn dies sei 'Schnee von gestern', schließlich habe der Arbeitnehmer mittlerweile des Öfteren seine Bereitschaft zur Mehrarbeit erklärt. Also müsse ihm der Arbeitgeber im gleichen Umfang Mehrarbeit anbieten wie seinen Kollegen, mit denen er in den jeweiligen Schichten zusammenarbeite.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 12. September 2001 - 8 Sa 1122/00