Das Bundesarbeitsgericht wollte die Angelegenheit differenzierter behandelt wissen (13 U 71/96). Der gekündigte Arbeitnehmer verliere seinen Anspruch auf die Urlaubsabfindung nicht automatisch dadurch, daß er nicht mehr zur Arbeit kommen müsse. Der Arbeitgeber müsse dem Arbeitnehmer vielmehr deutlich erklären, daß er ihn von der Arbeitspflicht befreie, um seinen Urlaubsanspruch zu erfüllen. Wenn ein Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung eines bereits gekündigten Arbeitnehmers verzichte, könne er damit auch ganz andere Absichten verfolgen: z.B. den gekündigten Arbeitnehmer sofort loszuwerden, damit er keine Geschäftsgeheimnisse mehr entdecken könne.
Entscheidend war, daß der Arbeitnehmer in diesem Fall die Freistellung als Gewährung von Urlaub verstehen mußte, weshalb er die Abfindung für seinen Resturlaub bekommt.
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