Arbeitnehmer nach der Kündigung von der Arbeit freigestellt: Verliert er damit seinen Urlaubsanspruch?

Nachdem er einem Arbeitnehmer gekündigt hatte, einigte sich der Arbeitgeber Anfang Juni 1994 mit ihm (schriftlich) darauf, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Monats aufzulösen und ihn sofort von der Arbeit freizustellen. Das Junigehalt und ein qualifiziertes Zeugnis sollte der Arbeitnehmer noch bekommen, damit sollten dann 'alle gegenseitigen Forderungen erledigt' sein. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnis forderte der Arbeitnehmer aber doch noch etwas: die Urlaubsabgeltung für das erste Halbjahr 1994 (900 DM). Das Landesarbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Arbeitnehmer sei im Juni 1994 von der Arbeitspflicht freigestellt gewesen, damit sei sein Anspruch auf Urlaub erfüllt.

Das Bundesarbeitsgericht wollte die Angelegenheit differenzierter behandelt wissen (13 U 71/96). Der gekündigte Arbeitnehmer verliere seinen Anspruch auf die Urlaubsabfindung nicht automatisch dadurch, daß er nicht mehr zur Arbeit kommen müsse. Der Arbeitgeber müsse dem Arbeitnehmer vielmehr deutlich erklären, daß er ihn von der Arbeitspflicht befreie, um seinen Urlaubsanspruch zu erfüllen. Wenn ein Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung eines bereits gekündigten Arbeitnehmers verzichte, könne er damit auch ganz andere Absichten verfolgen: z.B. den gekündigten Arbeitnehmer sofort loszuwerden, damit er keine Geschäftsgeheimnisse mehr entdecken könne.

Entscheidend war, daß der Arbeitnehmer in diesem Fall die Freistellung als Gewährung von Urlaub verstehen mußte, weshalb er die Abfindung für seinen Resturlaub bekommt.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juni 1998 - 9 AZR 43/97

  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps