Mit seiner Klage gegen die Kündigung scheiterte der Arbeitnehmer zunächst am Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm: Er sei freiwillig zur Staatsanwaltschaft gegangen, hieß es, um durch seine Aussagen das (unbegründete) Verfahren gegen den Arbeitgeber voranzutreiben. Deshalb sei die Kündigung gerechtfertigt.
Das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil auf, weil es den Arbeitnehmer in seinen Rechten beeinträchtige (1 BvR 2049/00). Es sei die Pflicht jedes Staatsbürgers, bei der Aufklärung von Straftaten mitzuwirken. Wer diese Pflicht erfülle, dürfe dadurch keine Nachteile erleiden. Diesen Grundsatz habe das LAG in seiner Entscheidung nicht beachtet. Er gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich - nach der Beweisaufnahme sei dies offen geblieben - freiwillig zur Staatsanwaltschaft gegangen sein sollte, um dort Unterlagen zu übergeben. (Anders wäre die Angelegenheit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer leichtfertig falsche Angaben zum Verhalten seines Chefs gemacht hätte.)
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