Arbeitnehmer belastet Chef im Ermittlungsverfahren: Das rechtfertigt nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Ermittlungsverfahren gegen einen Unternehmer - wegen des Verdachts auf Unregelmäßigkeiten in der Auftragsabwicklung zum Nachteil der Kommune. Im Verlauf der Untersuchung sprachen die Ermittler einige Male mit einem Mitarbeiter der Firma, der ihnen einen Ordner mit Unterlagen übergab. Nach etwa 18 Monaten wurde das Verfahren eingestellt. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, dass ein Arbeitnehmer betriebliche Unterlagen an die Staatsanwaltschaft weitergegeben hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.

Mit seiner Klage gegen die Kündigung scheiterte der Arbeitnehmer zunächst am Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm: Er sei freiwillig zur Staatsanwaltschaft gegangen, hieß es, um durch seine Aussagen das (unbegründete) Verfahren gegen den Arbeitgeber voranzutreiben. Deshalb sei die Kündigung gerechtfertigt.

Das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil auf, weil es den Arbeitnehmer in seinen Rechten beeinträchtige (1 BvR 2049/00). Es sei die Pflicht jedes Staatsbürgers, bei der Aufklärung von Straftaten mitzuwirken. Wer diese Pflicht erfülle, dürfe dadurch keine Nachteile erleiden. Diesen Grundsatz habe das LAG in seiner Entscheidung nicht beachtet. Er gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich - nach der Beweisaufnahme sei dies offen geblieben - freiwillig zur Staatsanwaltschaft gegangen sein sollte, um dort Unterlagen zu übergeben. (Anders wäre die Angelegenheit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer leichtfertig falsche Angaben zum Verhalten seines Chefs gemacht hätte.)


Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00

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