Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf wies die Klage des Arbeitnehmers ab (16 Sa 925/00). Dass der blaue Brief durch den Briefschlitz in der Haustür eingeworfen worden war, stand nach einer Zeugenaussage fest. Der Arbeitnehmer schilderte, er habe üblicherweise die durch den Schlitz geworfene und für ihn bestimmte Post selbst an sich genommen oder bei Abwesenheit von seinem Vermieter auf ein dafür vorgesehenes Tischchen legen lassen.
Damit sei die Postzustellung an ihn gesichert gewesen, folgerten die Richter, und das Kündigungsschreiben als zugegangen anzusehen. Entscheidend sei, ob man unter normalen Umständen davon ausgehen könne, dass der Empfänger das Schreiben in die Hand bekomme und dessen Inhalt zur Kenntnis nehmen könne. Das treffe hier zu. Ergänzend zitierte das LAG seine frühere Entscheidung in einem ähnlichen Fall: 'Wer es duldet, dass die an ihn adressierte Post ständig auf die Treppe im Hausflur gelegt wird, kann ... nicht geltend machen, dort niedergelegte Post müsse verloren gegangen sein.'
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. September 2000 - 16 Sa 925/00
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