Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: Fristlose Entlassung mangels sozialer Rücksichtnahme unwirksam?
Ein 52 Jahre alter Arbeitnehmer arbeitete seit 1980 in einer Autolackiererei mit fünf Arbeitnehmern. Als ihm gekündigt wurde, wandte er ein, unter Berücksichtigung seines Alters und der langen Betriebszugehörigkeit hätte die Kündigung eher einen seiner vier Kollegen treffen müssen. Einer von ihnen sei ledig, 1962 geboren und erst seit 1993 im Betrieb beschäftigt.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass auch in einem Kleinbetrieb, der auf Grund geringer Arbeitnehmerzahl nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, bei einer Kündigung soziale Gesichtspunkte beachtet werden müssen (2 AZR 15/00). Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspreche, also nicht ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahre, sei unwirksam. Vergleiche man im konkreten Fall die Sozialdaten des gekündigten Arbeitnehmers mit denen der verbliebenen Arbeitnehmer, sei dieser offenkundig sozial schutzbedürftiger. Das spreche dafür, dass der Arbeitgeber das nötige Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen habe. Könne der gekündigte Arbeitnehmer günstigere Sozialdaten für sich geltend machen, müsse der Arbeitgeber dagegen schon wichtige betriebliche oder persönliche Gründe ins Feld führen, um die von ihm getroffene Auswahl zu rechtfertigen. Die Vorinstanz müsse nun die Auswahl des Arbeitgebers unter diesem Gesichtspunkt überprüfen und dementsprechend die Kündigung beurteilen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00