Das Bundesarbeitsgericht wies ihre Klage ab (2 AZR 185/00). Das Gesetz kenne keinen Sonderkündigungsschutz wegen des Todes eines nahen Angehörigen, eines Ehegatten oder Lebensgefährten. Eine Kündigung könne zwar ausnahmsweise gegen die guten Sitten verstoßen, wenn der Arbeitgeber absichtlich und in Missachtung persönlicher Belange einen Zeitpunkt wähle, der den Arbeitnehmer besonders beeinträchtige.
Hier sei es jedoch so, dass das Arbeitsverhältnis befristet gewesen sei und erst seit kurzem bestanden habe. Der Arbeitgeber habe aus sachlichen Gründen gekündigt, die die Arbeitnehmerin selbst nicht bestreite. Er habe diesen ungünstigen Zeitpunkt wählen müssen, um die Kündigungsfrist zu wahren. Auch die Form der Kündigung sei nicht als anstößig zu bewerten. Sie sei daher wirksam.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. April 2001 - 2 AZR 185/00
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