Kündigung zur Unzeit: Kurz nach dem Tod des Lebensgefährten verliert Arbeitnehmerin den Arbeitsplatz

Am 1. Juni 1998 trat eine Frau eine neue Arbeitsstelle an. Der Arbeitsvertrag war auf ein Jahr befristet, konnte aber vorher ordentlich gekündigt werden. Im September erfuhr die Frau, dass ihr langjähriger Lebensgefährte - zugleich Vater ihrer vierjährigen Tochter - unheilbar an Krebs erkrankt war. Sie meldete sich wegen dieser seelischen Belastung vom 5. bis 31. Oktober 1998 krank. Am 20. Oktober starb ihr Lebensgefährte. Nur eine Woche später kündigte ihr der Arbeitgeber zum 30. November und stellte sie bis dahin von der Arbeit frei. Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht: Die Kündigung sei zur Unzeit ausgesprochen worden, damit sittenwidrig und unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht wies ihre Klage ab (2 AZR 185/00). Das Gesetz kenne keinen Sonderkündigungsschutz wegen des Todes eines nahen Angehörigen, eines Ehegatten oder Lebensgefährten. Eine Kündigung könne zwar ausnahmsweise gegen die guten Sitten verstoßen, wenn der Arbeitgeber absichtlich und in Missachtung persönlicher Belange einen Zeitpunkt wähle, der den Arbeitnehmer besonders beeinträchtige.

Hier sei es jedoch so, dass das Arbeitsverhältnis befristet gewesen sei und erst seit kurzem bestanden habe. Der Arbeitgeber habe aus sachlichen Gründen gekündigt, die die Arbeitnehmerin selbst nicht bestreite. Er habe diesen ungünstigen Zeitpunkt wählen müssen, um die Kündigungsfrist zu wahren. Auch die Form der Kündigung sei nicht als anstößig zu bewerten. Sie sei daher wirksam.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. April 2001 - 2 AZR 185/00

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