Leiharbeit und Betriebsrat: Wer entscheidet über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern?

Ein Zeitarbeitsunternehmen hatte mit seinen Beschäftigten eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vereinbart. Allerdings wurden die Arbeitnehmer gelegentlich auch an Betriebe ausgeliehen, in denen die Arbeitszeit länger war. Der Betriebsrat des Zeitarbeitunternehmens wollte auch über die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter außer Haus mitbestimmen. Da der Arbeitgeber dies ablehnte, wandte sich der Betriebsrat an die Justiz, um sein Recht auf Mitbestimmung feststellen zu lassen.

Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht (1 ABR 43/00). Leiharbeitnehmer leisteten naturgemäß ihre Arbeit nicht beim Arbeitgeber, sondern im Betrieb des Entleihers. Trotzdem sei für sie grundsätzlich der Betriebsrat des Arbeitgebers, also der Verleihfirma zuständig. (In Ausnahmefällen könne dies wegen der Eingliederung der Leiharbeiter in den Betrieb der Entleiherfirma auch anders aussehen.) In der Regel sei es die Verleihfirma, die über den zeitlichen Einsatz ihrer Leiharbeitnehmer entscheide. Deshalb stehe dem Betriebsrat der Verleihfirma bei der Anordnung von Überstunden ein Recht auf Mitbestimmung zu.

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00

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