Überstundenpauschale gestrichen: Änderungskündigung, um Mehrarbeit anders als bisher auszugleichen

Ein Munitionsräumarbeiter hatte eine vereinbarte Überstundenpauschale von 25 Stunden monatlich fest eingeplant. Eines Tages erhielt er eine so genannte Änderungskündigung. Sein Arbeitgeber, ein Bundesland, kündigte und bot dem Mann gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ohne das monatliche Zubrot fortzusetzen. Die Überstunden für Fahrzeugpflege und -wartung sollten nur noch bis zu einer Obergrenze von 210 Stunden jährlich mit Barem vergolten werden, darüber hinaus sollte Freizeitausgleich stattfinden. Das passte dem Arbeiter ganz und gar nicht; er zog gegen die Änderungskündigung vor Gericht - ohne Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitnehmer die Veränderung hinnehmen muss, weil sie für den Betrieb erforderlich ist (2 AZR 547/99). Die Überstundenpauschale habe der vereinfachten Abrechnung von Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gedient - der Einsatz von Computern mache es nun möglich, dies zu ändern und nur noch tatsächlich geleistete Mehrarbeit zu vergüten. Es entspreche dem Grundsatz sparsamer Haushaltsführung, so abzurechnen und verstärkt Überstunden durch Freizeit auszugleichen. Das sei auch im Tarifvertrag so vorgesehen.

Keinesfalls habe der Arbeitnehmer darauf vertrauen können, bis zu seiner Pensionierung Überstunden bezahlt zu bekommen - unabhängig davon, ob er sie tatsächlich ableiste. Einen Teil der Überstunden durch zusätzliche Freizeit abgegolten zu bekommen, sei nicht unzumutbar. Im Übrigen habe sich herausgestellt, dass die Jahresobergrenze von 210 bezahlten Überstunden ohnehin nur in Einzelfällen überschritten werde.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. November 2000 - 2 AZR 547/99

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