Überraschende Genesung nach langer Krankheit: Gekündigter Arbeitnehmer verlangt seine Wiedereinstellung

Ein Produktionshelfer zog sich einen Bandscheibenvorfall zu und war daraufhin für längere Zeit arbeitsunfähig. Als sich nach 14 Monaten immer noch keine Besserung abzeichnete, kündigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis: Es sei ungewiss, ob der Erkrankte jemals wieder zur Aufnahme seiner Tätigkeit in der Lage sein werde. Der Produktionshelfer zog vor Gericht. Während des Verfahrens besserte sich sein Gesundheitszustand erheblich, weshalb er nicht nur gegen die Kündigung vorging. Er beantragte seine Wiedereinstellung für den Fall, dass die Kündigung wirksam gewesen sein sollte.

Seine Klage gegen die Kündigung wurde abgewiesen und nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann der Produktionshelfer auch seine Wiedereinstellung nicht durchsetzen (7 AZR 662/99). Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch nach einer wirksamen Kündigung wegen Krankheit überhaupt in Betracht kommen könnte, müsse man hier nicht entscheiden, verkündeten die Richter. Wenn die überraschende Besserung des Gesundheitszustandes erst lange nach der wirksamen Kündigung eingetreten sei, könne der Arbeitnehmer die Wiedereinstellung jedenfalls nicht verlangen.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2001 - 7 AZR 622/99

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