Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Klage ab (7 AZR 508/97). Die Bestimmung, auf die sich die ABM-Kraft berufe - "Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit" vom Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, "so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert", wenn der Arbeitgeber nicht sofort widerspricht -, greife nicht, wenn der Arbeitnehmer erst nach einem Urlaub die Arbeit wieder aufnehme. Ihr Arbeitsvertrag sei also nicht "stillschweigend verlängert" worden, das würde nur gelten, wenn sie unmittelbar nach dem Ende des Zeitvertrags weitergearbeitet hätte.
Eine ausdrückliche Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses habe es ohnehin nicht gegeben. Dessen Befristung sei sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen einer ABM zugewiesen sei und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimme. Schließlich sei in solchen Fällen die Übernahme eines erheblichen Kostenanteils durch die Arbeitsverwaltung entscheidend für die Einstellung des Arbeitnehmers.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Dezember 1998 - 7 AZR 508/97
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