ABM-Kraft kämpft um unbefristeten Arbeitsvertrag:

Eine Frau fand im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) des Arbeitsamts Beschäftigung bei einer Bildungseinrichtung. Zweimal wurde die ABM von der Arbeitsverwaltung verlängert, zweimal mit dem Arbeitgeber daraufhin ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der zweite Vertrag endete am 14. März 1996. Trotz eines Gesprächs mit dem Abteilungsleiter über eine dritte Verlängerung wurde der ABM-Kraft zunächst kein schriftlicher Arbeitsvertrag mehr vorgelegt und die Gehaltszahlungen mit dem 14. März 1996 eingestellt. Vom 15. März bis zum 24. März ging sie in Urlaub, danach arbeitete sie weiter und forderte den Abteilungsleiter auf, sich um Vertrag und Gehaltszahlung zu kümmern. Für April erhielt die Frau eine Abschlagszahlung, anschließend bot man ihr wieder einen befristeten (bis 14. September 1996) Arbeitsvertrag an. Diesen Vertrag unterzeichnete die ABM-Kraft nicht und zog statt dessen vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass zwischen ihr und der Bildungseinrichtung seit dem 14. März 1996 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.

Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Klage ab (7 AZR 508/97). Die Bestimmung, auf die sich die ABM-Kraft berufe - "Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit" vom Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, "so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert", wenn der Arbeitgeber nicht sofort widerspricht -, greife nicht, wenn der Arbeitnehmer erst nach einem Urlaub die Arbeit wieder aufnehme. Ihr Arbeitsvertrag sei also nicht "stillschweigend verlängert" worden, das würde nur gelten, wenn sie unmittelbar nach dem Ende des Zeitvertrags weitergearbeitet hätte.

Eine ausdrückliche Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses habe es ohnehin nicht gegeben. Dessen Befristung sei sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen einer ABM zugewiesen sei und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimme. Schließlich sei in solchen Fällen die Übernahme eines erheblichen Kostenanteils durch die Arbeitsverwaltung entscheidend für die Einstellung des Arbeitnehmers.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Dezember 1998 - 7 AZR 508/97

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