Vor einer Abmahnung ist der Arbeitnehmer anzuhören

Ohne vorherige Anhörung darf die Abmahnung nicht in die Personalakte

Als sie nach einigen Tagen krankheitsbedingter Abwesenheit wieder in der Firma erschien, geriet eine Arbeitnehmerin mit ihrem Vorgesetzten in Streit darüber, ob sie ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig angezeigt hatte. Ohne die Gescholtene anzuhören, schickte ihr die Arbeitgeberin eine Abmahnung und nahm diese zur Personalakte. Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin mit Erfolg. Das Arbeitsgericht Frankfurt an der Oder erklärte das Vorgehen der Arbeitgeberin für unzulässig (6 Ca 61/99).

Die Abmahnung sei ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen, weil sie ohne vorherige Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers erfolgt und damit rechtswidrig sei. Ob die Abmahnung in der Sache gerechtfertigt sei oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Der Grundsatz von "Treu und Glauben" verpflichte die Arbeitgeber zur Prozedur der Anhörung, damit sie sich bei Konflikten auch mit der Sichtweise des Betroffenen auseinandersetzten. Im Idealfall könne dies zur Korrektur oder zum Wegfall der beabsichtigten Rüge führen. Jedenfalls sollten Vorwürfe nicht vorschnell in Form einer Abmahnung objektive Gestalt annehmen, ohne dass auch die Argumente des Arbeitnehmers beachtet und bewertet würden. Schließlich solle die Personalakte ein umfassendes und richtiges Bild des Arbeitnehmers in allen Punkten vermitteln, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung seien (beruflicher Werdegang, Befähigung, Leistung, Zuverlässigkeit etc.).
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt an der Oder vom 7. April 1999 - 6 Ca 61/99

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