Konzerntochter sagt scheidendem Arbeitnehmer Versorgung zu

39 Jahre lang war ein Arbeitnehmer beim Klöckner-Humboldt-Deutz-Konzern beschäftigt, zuletzt bei der Tochtergesellschaft DSI. Aus betrieblichen Gründen bot man dem Arbeitnehmer 1994 einen Aufhebungsvertrag an, d.h. eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er entschloss sich, ihn anzunehmen und freiwillig auszuscheiden, da er dafür eine Abfindung erhalten sollte und seine Altersversorgung aufgestockt wurde. Wegen wirtschaftlicher Notlage des Mutterkonzerns - durch Bilanzmanipulationen bei einem anderen Tochterunternehmen war dem Konzern ein Verlust in Höhe von 1,134 Milliarden Mark entstanden - widerrief die DSI zwei Jahre später teilweise ihre Versorgungszusage. Der langjährige Arbeitnehmer bestand dagegen auf der ursprünglich vereinbarten Betriebsrente von monatlich 1.803,89 Mark und verklagte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung: Der Widerruf sei unzulässig, denn die Konzerntochter DSI habe trotz der negativen Situation des Mutterkonzerns Gewinne in erheblicher Höhe erzielt, sei also keineswegs in finanzieller Bedrängnis. Das Landesarbeitsgericht sprach ihm eine monatliche Rente von 1.583,47 Mark zu. Arbeitgeber und Arbeitnehmer waren mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und legten dagegen Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht machte dem Arbeitnehmer Hoffnung auf seine volle Rente: Entscheidend sei nicht die wirtschaftliche Lage des Konzerns, sondern die des Unternehmens, das die Versorgung schulde. Der Widerruf der Versorgungszusage sei also nur zulässig und wirksam, wenn sich die Konzerntochter in einer wirtschaftlichen Notlage befinde (3 AZR 853/98). Ob das wirklich der Fall sei, habe das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidungsfindung nicht ausreichend überprüft, was deshalb nachzuholen sei. Auf die negative finanzielle Situation des Mutterunternehmens käme es nur an, wenn diese auch die wirtschaftliche Existenz der Tochtergesellschaft ernstlich gefährde.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2000 - 3 AZR 853/98

  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps