Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, der Verein müsse seiner Ex-Buchhalterin ein Zeugnis mit durchschnittlicher Leistungsbewertung erteilen oder aber belegen, dass sie nur unterdurchschnittlich gearbeitet habe (11 Sa 255/99). Darauf habe jeder Arbeitnehmer einen Anspruch - wolle er besser beurteilt werden, müsse umgekehrt er belegen, dass er Überdurchschnittliches geleistet habe.
Wie sich im Prozess herausstellte, hatte der Arbeitgeber eigentlich auch vor, der Frau eine durchschnittliche Leistung zu bescheinigen - offensichtlich war ihm aber das gängige Zeugnisdeutsch nicht geläufig. Die Arbeitsrichter klärten ihn darüber auf, dass die Formulierung "zu unserer Zufriedenheit" zum Ausdruck bringe, dass der Arbeitnehmer eine unterdurchschnittliche (wenn auch gerade noch ausreichende) Leistung gezeigt habe.
Der Verein sei wohl dem verbreiteten Missverständnis aufgesessen, die Leistungsskala sei hier so beschaffen wie in der Schule. Anders als bei den sechsstufig eingeteilten Schulnoten habe sich im Arbeitsrecht aber eine fünfstellige Notenskala herausgebildet. Damit aus der unterdurchschnittlichen Leistungsbewertung "zu unserer Zufriedenheit" eine durchschnittliche Beurteilung werde, müsse die Floskel "zu unserer Zufriedenheit" ergänzt werden durch Zusätze wie "stets" "immer" oder "jederzeit".
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. Juli 1999 - 11 Sa 255/99
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