Ein Arbeitgeber stellte gewöhnlich jedes Jahr sechs bis acht Auszubildende für den eigenen Bedarf ein, mit denen er die tarifliche Ausbildungsvergütung vereinbarte. 1997 gab er Zeitungsanzeigen auf und bot unter der Überschrift "Initiative für mehr Ausbildung" zusätzliche Ausbildungsplätze an, allerdings nur für Bewerber, die bereit seien, "für einen Ausbildungsplatz auf tarifliche Leistungen - z.B. einen Teil der Ausbildungsvergütung - zu verzichten". Fünf Bewerber wurden schließlich ausgewählt, die schriftlich versichert hatten, dass "keine Tarifbindung bestehe". Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Einstellung dieser Bewerber, weil die vorgesehene Vergütung "tarifwidrig" sei und dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspreche. Außerdem habe der Arbeitgeber mit diesem Verfahren die Gewerkschaftszugehörigkeit in unzulässiger Weise zu einem negativen Auswahlkriterium gemacht.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Betriebsrat wegen der untertariflichen Bezahlung seine Zustimmung nicht verweigern darf (1 ABR 16/99). Anders läge der Fall, wenn der Arbeitgeber tatsächlich die Einstellung der Bewerber von der (Nicht-)Mitgliedschaft in der Gewerkschaft abhängig gemacht hätte. Das treffe aber nicht zu, der Arbeitgeber habe die Bewerber nicht nach ihrer Zugehörigkeit zur Gewerkschaft befragt. Allein aus dem geforderten Verzicht auf tarifliche Leistungen könne man nicht schließen, dass mit Gewerkschafts-mitgliedern kein Ausbildungsvertrag geschlossen werden sollte. Es sei nicht völlig abwegig anzunehmen, dass sich auch Gewerkschaftsmitglieder dazu ent-schließen könnten - großes Interesse an der angebotenen Ausbildung vorausgesetzt -, Tarifansprüche nicht geltend zu machen.
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28. März 2000 - 1 ABR 16/99
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