Frauenvertretung ein 'Fulltimejob'?

Die Rechte der Frauen durchzusetzen bedeutet immer noch jede Menge Arbeit. Dies dachte sich zumindest eine Angestellte der Uni Freiburg. Sie war zur Frauenvertreterin der Universität (1800 Beschäftigte, Frauenanteil: 57 Prozent) gewählt und dafür zu 60 Prozent von ihrer Arbeit befreit worden. Sie forderte jedoch eine hundertprozentige Freistellung. Eine Schlichtungsstelle wollte ihr 75 Prozent zugestehen, doch damit war weder sie, noch die Dienststelle zufrieden.

Eine Frauenvertreterin könne den Umfang ihrer Aufgaben selbst am besten beurteilen, befand das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 53/01). Wenn sie es für nötig halte, völlig von der Arbeit freigestellt zu werden, dann müsse die Dienststelle das so akzeptieren. Als Frauenvertreterin sei die Angestellte nicht an Weisungen ihrer Dienststelle gebunden.

Allerdings reiche es nicht aus, auf die Größe der Universität zu verweisen. Die Frauenvertreterin müsse schon genau den Umfang ihrer Aufgaben darlegen. Gerichte könnten dann die Entscheidung daraufhin kontrollieren, ob sie den unterschiedlichen Interessen - dem Interesse der Dienststelle und dem der Belegschaft an guter Vertretung - gerecht werde. Das war nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hier der Fall.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. November 2002 - 6 AZR 53/01

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