Eine Frauenvertreterin könne den Umfang ihrer Aufgaben selbst am besten beurteilen, befand das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 53/01). Wenn sie es für nötig halte, völlig von der Arbeit freigestellt zu werden, dann müsse die Dienststelle das so akzeptieren. Als Frauenvertreterin sei die Angestellte nicht an Weisungen ihrer Dienststelle gebunden.
Allerdings reiche es nicht aus, auf die Größe der Universität zu verweisen. Die Frauenvertreterin müsse schon genau den Umfang ihrer Aufgaben darlegen. Gerichte könnten dann die Entscheidung daraufhin kontrollieren, ob sie den unterschiedlichen Interessen - dem Interesse der Dienststelle und dem der Belegschaft an guter Vertretung - gerecht werde. Das war nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hier der Fall.
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