Teil des Betriebs verlegt: Vertriebsleiter wollte in München bleiben ...

35 Jahre lang arbeitete der Angestellte eines Herstellers von Graphitelektroden und Kathoden am Standort München für seine Firma, zuletzt als Vertriebsleiter. Dann beschloss die Firma, die Kathoden-Produktion nach Hessen zu verlagern. Dem Vertriebsleiter schickte der Chef eine Kündigung - verbunden mit dem Angebot, ihn in Hessen weiter als Vertriebsleiter zu beschäftigen. Das nennt man Änderungskündigung. Der Mann focht die Änderungskündigung vor dem Arbeitsgericht an. Er könne seine Arbeit dank moderner Kommunikationsmittel auch künftig von München aus erledigen, wandte er ein. Außerdem bleibe der Elektroden-Bereich ohnehin in München.

Das Bundesarbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers (2 AZR 246/00). Wenn die Firma ihr Kathodengeschäft verlege, gebe es in München kein Bedürfnis mehr, den Angestellten zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen. Die unternehmerische Entscheidung führe zum Wegfall von Arbeitsplätzen im Vertrieb in München. Da ein Teil des Betriebs umziehe, sei es durchaus gerechtfertigt, diese organisatorische Veränderung durch eine Änderungskündigung umzusetzen.

Dass der Arbeitnehmer sich gut vorstellen könne, den Vertrieb anders zu organisieren, ändere daran nichts. Unternehmerische Entscheidungen nach betriebswirtschaftlichen oder arbeitsorganisatorischen Kriterien zu überprüfen, sei nicht die Aufgabe der Arbeitsgerichte. Die Maßnahme sei jedenfalls nicht unsachlich oder willkürlich.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 2001 - 2 AZR 246/00

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