Das Bundesarbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers (2 AZR 246/00). Wenn die Firma ihr Kathodengeschäft verlege, gebe es in München kein Bedürfnis mehr, den Angestellten zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen. Die unternehmerische Entscheidung führe zum Wegfall von Arbeitsplätzen im Vertrieb in München. Da ein Teil des Betriebs umziehe, sei es durchaus gerechtfertigt, diese organisatorische Veränderung durch eine Änderungskündigung umzusetzen.
Dass der Arbeitnehmer sich gut vorstellen könne, den Vertrieb anders zu organisieren, ändere daran nichts. Unternehmerische Entscheidungen nach betriebswirtschaftlichen oder arbeitsorganisatorischen Kriterien zu überprüfen, sei nicht die Aufgabe der Arbeitsgerichte. Die Maßnahme sei jedenfalls nicht unsachlich oder willkürlich.
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|
|
|