Übers Handy erreichbar ...

Bestimmte Mitarbeiter des Technischen Hilfswerks (THW) sind verpflichtet, nach einem festen Plan außerhalb der Dienstzeit erreichbar zu sein, um Informationen und Aufträge entgegennehmen und selbst organisatorische Anweisungen geben zu können. Früher war diese Abteilung des öffentlichen Dienstes mit Euro-Signal-Empfängern ("Euro-Piepser") ausgestattet. Wenn diese ertönten, mussten die Mitarbeiter vom nächsten Telefon aus ihre Leitstelle anrufen. Für diese Zeit der so genannten Rufbereitschaft war gemäß BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) eine Vergütung vorgesehen. Ab Januar 1995 wurden die Piepser durch Funktelefone ersetzt und der Arbeitgeber war der Auffassung, dass damit auch die Vergütung entfalle: Nun seien die Arbeitnehmer ja im Unterschied zu früher nicht mehr in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt, wenn sie telefonisch erreichbar sein müssten. Damit war ein Verwaltungsangestellter des THW nicht einverstanden und klagte die Vergütung ein.

Beim Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte er damit Erfolg (6 AZR 900/98). Der Einwand des Arbeitgebers sei nicht stichhaltig, urteilte das BAG. Der Mitarbeiter könne zwar seinen Aufenthalt nun verändern, ohne den Arbeitgeber sofort informieren zu müssen. Dennoch sei er während der Zeit, in der er per Handy erreichbar zu sein habe, in der Bestimmung seines Aufenthalts beschränkt. Er müsse alle Orte meiden, an denen das Handy nicht funktioniere, er dürfe sich davon nicht außer Hörweite entfernen und müsse es ständig betriebs- und empfangsbereit halten.

Da ein Arbeitnehmer außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit weder zur Arbeit noch zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet sei, müsse für diese Zeit der "Rufbereitschaft" die im Tarifvertrag vorgesehene Vergütung gezahlt werden. Es sei zwar richtig, dass die moderne Kommunikationstechnik diese Rufbereitschaft sehr erleichtere. Ob deshalb die von ihnen vereinbarten Arbeitsbedingungen überholt und veränderungsbedürftig seien, müssten aber die Tarifvertragsparteien entscheiden. Das sei nicht Sache des Arbeitgebers.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2000 - 6 AZR 900/98

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