Rückruf während des Urlaubs?
Ein angestellter Softwareentwickler (Monatsbruttogehalt: 5.800 DM) hatte bei seiner Firma zum 30. Juni 1998 gekündigt und gleichzeitig Urlaub für die letzten beiden Monate, also für Mai und Juni, beantragt. Der Arbeitgeber bewilligte zwar den Urlaub, vereinbarte aber mit dem Arbeitnehmer - so behauptete es zumindest der Arbeitgeber im späteren Rechtsstreit -, dass er trotz Urlaubs bei Bedarf arbeiten müsse. Nachdem der Softwareentwickler in Urlaub gefahren war, forderte ihn die Firma vergeblich auf zurückzukehren und einen Auftrag zu erledigen. Sie kündigte daraufhin dem Angestellten fristlos, weil er ihr schwer geschadet habe: Man habe wegen seiner Verweigerung Arbeiten fremd vergeben und dafür über 8.000 DM zahlen müssen. Für Mai und Juni stehe ihm deshalb kein Urlaubsentgelt mehr zu. Der Urlauber ließ sich davon allerdings nicht beeindrucken und klagte das Urlaubsentgelt ein.
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu seinen Gunsten (9 AZR 404/99). Mit seinem Beharren auf dem Urlaub habe der Angestellte keinerlei Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, daher sei die fristlose Kündigung hinfällig. Jedem Arbeitnehmer stehe Erholungsurlaub zu, während dessen müsse er seine Freizeit selbstbestimmt nutzen können. Ein Arbeitgeber müsse sich also, bevor er einem Arbeitnehmer Urlaub gebe, entscheiden, ob er ihn in der beantragten Zeit von der Arbeit freistelle oder ob er den Urlaubswunsch wegen dringender betrieblicher Belange abschlage. Wenn er ihm aber einmal Urlaub gewährt habe, könne er ihn nicht zurückrufen. Es könne offen bleiben, ob dies im konkreten Fall tatsächlich so abgesprochen gewesen sei: Denn jede Vereinbarung, die den Arbeitnehmer verpflichte, seinen Urlaub abzubrechen und während der Urlaubszeit zu arbeiten, sei rechtswidrig.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 20. Juni 2000 - 9 AZR 404/99