Das Bundesarbeitsgericht entschied, die Kürzung sei zu Recht erfolgt (1 AZR 735/98). Sehe ein Manteltarifvertrag vor (wie es hier der Fall sei), die tarifliche Jahressonderzuwendung für die Zeiten (anteilig) zu kürzen, in denen das Arbeitsverhältnis "kraft Gesetzes oder Vereinbarung oder aus sonstigen Gründen" ruhe, gelte dies mangels anderer Hinweise auch für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses während eines Streiks. Im Tarifvertrag bestimmten nun einmal die Tarifvertragsparteien ganz allgemein, in welchem Umfang eine tarifliche Son-derzahlung gezahlt werden bzw. unter welchen Umständen sie ausgeschlossen sein solle oder gemindert werden könne. Deshalb könne keine Rede davon sein, dass die Arbeitnehmerin in unzulässiger Weise wegen des Streiks gemaßregelt worden sei.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. August 1999 - 1 AZR 735/98
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