Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Postzustellerin darauf keinen Anspruch hat (15 U 103/97). Im Arbeitsumfeld der Beteiligten habe offenbar generell eine Atmosphäre geherrscht, in der häufig Gespräche sexueller Natur geführt und einschlägige grobe Witze erzählt wurden. Mehrere Kollegen hätten erklärt, dass "es nicht speziell gegen einen ging, sondern jeder mitgehalten" habe. Verständlich sei es, dass sich die Zustellerin von diesen Redereien belästigt gefühlt habe. Nicht verständlich sei es jedoch, dass sie sich nie bei Vorgesetzten, beim Betriebsrat oder bei der Gewerkschaft darüber beschwert habe - wenn sie doch so schwer gelitten habe.
Jedenfalls sei sie keineswegs "alleiniges Opfer verbaler und körperlicher sexualbezogener Attacken" geworden, und nur daraus könnte sich u.U. ein Anspruch auf Entschädigung ergeben. Zumindest habe sie dies nicht beweisen können: Wie die Vernehmung aller Zeugen (Kollegen und Kolleginnen) ergeben habe, hätten die Belästigungen keinesfalls ein Ausmaß erreicht, bei dem der Übeltäter mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Zustellerin hätte rechnen müssen. Einmal habe er ihr fast an den Busen gefasst. Niemand habe ihre Schilderung - "immer drastischere Vorfälle über Monate hinweg", Terrorisierung und persönliche Demütigungen - bestätigt.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 1999 - 15 U 103/97
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