Fehlerhafte Stornierungen von Eintrittskarten eines Rezeptionsangestellten in einer Spielbank sind als Arbeitspflichtverletzung dem Leistungsbereich zuzuordnen und stellen keinen Verstoß im Vertrauensbereich dar. Deshalb ist vor einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich, so das Arbeitsgericht Leipzig (AZ: 6 Ca 6464/97). Angeblich soll der Angestellte in zehn Fällen Eintrittskarten von Spielbankgästen gegen Freikarten umgebucht haben und die so freigewordenen Gelder unterschlagen haben.
Der Angestellte wehrte sich gegen die fristlose Kündigung 'wegen nachweisbarer Unterschlagung von Eintrittsgeldern' mit dem Argument, auch andere Spielbankangestellte hätten während der Pause Zugang auf die Kasse gehabt. Außerdem sei jedem Mitarbeiter der Zugriff auf das elektronische Rechnungswesen ermöglicht worden, um Stornierungen vorzunehmen.
Das Arbeitsgericht Leipzig kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die möglichen Fehlbuchungen vom Arbeitgeber erst hätten abgemahnt werden müssen, da eine derartige Pflichtverletzung nicht geeignet ist, die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Auch habe es der Arbeitgeber im Prozess versäumt, den Unterschlagungsvorwurf lückenlos zu beweisen. Um einen derartigen Nachweis zu führen, müsse der Arbeitgeber geeignete Sicherungsvorkehrungen treffen.
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