Drohung des Arbeitgebers mit Polizei und Anzeigenerstattung zulässig?
Dient die Drohung des Arbeitgebers mit einer Strafanzeige wegen schädigender Handlungen des Arbeitnehmers dazu, den Arbeitnehmer zur Wiedergutmachung des Schadens zu veranlassen, so handelt der Arbeitgeber in der Regel nicht widerrechtlich (Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 457/97). Die Kassiererin einer Lebensmitteleinzelhandelsfiliale hatte über zweieinhalb Jahre hinweg wöchentlich Ware für 25 EUR bei Einkäufen ihres Ehemannes und ihrer Schwester nicht berechnet (Gesamtschaden: über 2.700 EUR). Nach Entdeckung unterschrieb sie ein Schuldanerkenntnis und versprach, den Schaden zu ersetzen. Als der Arbeitgeber später den Betrag gerichtlich einklagte, wollte die Delinquentin von dem Anerkenntnis nichts mehr wissen und focht das Schreiben wegen widerrechtlicher Drohung an. Sie habe die Erklärung nur deshalb unterschrieben, weil ihr der Arbeitgeber mit der Polizei gedroht habe. Das Bundesarbeitsgericht stellte demgegenüber fest, dass die angedrohte Hinzuziehung der Polizei zur Aufklärung ebenso wie die angedrohte Erstattung einer Strafanzeige erlaubt gewesen sei. Die Drohung mit der Strafanzeige diente nur dazu, die Kassiererin zur Schadenswiedergutmachung anzuhalten. Anders wäre die Rechtslage etwa dann zu beurteilen, wenn ein Arbeitgeber eine zufällig bekannt gewordene Straftat dazu ausnutzt, anderweitige zivilrechtliche Ansprüche außerhalb des Arbeitsverhältnisses gegen einen Arbeitgenehmer durchzusetzen.
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