Kann als Arbeitsverhältnis auch bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers rückwirkend angefochten werden?

Die unrichtige Beantwortung etwa der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft kann die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen. Ficht der Arbeitgeber im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers den Arbeitsvertrag an und verweigert die Entgeltfortzahlung, wird das Arbeitsverhältnis rückwirkend aufgehoben. Für die Zeit der Erkrankung braucht der Arbeitgeber dann nicht zu zahlen. Dies ist das Ergebnis einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (AZ: 2 AZR 754/97), mit welcher der 2. Senat gleichzeitig die früher gegenteilige Rechtsprechung des Gerichts aufhob. Bei einer arglistigen Täuschung durch den Arbeitnehmer bei der Einstellung fehlt es an dessen Schutzwürdigkeit. Wer seinen Vertragspartner getäuscht hat, kann sich nicht auf den Bestand des Vertrages verlassen; er muss vielmehr jederzeit mit einer Aufdeckung der Täuschung und einer Anfechtung des Vertrages rechnen. Im entschiedenen Fall hatte sich ein zu 60 % Schwerbehinderter einen Arbeitsplatz in einem Malerbetrieb erschlichen. Nach mehrwöchiger Krankheit kündigte er den Arbeitsplatz von sich aus, weil er den körperlichen Anforderungen nicht gewachsen war. Nach Entdeckung der Täuschung hat der Arbeitgeber nach § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Jahr lang Zeit, die Anfechtung zu erklären. So lange bleibt der Betrüger über den Bestand des Vertrages im Ungewissen.

Ratgeber Recht: arbeitsrecht   Rückwirkende Anfechtung von Arbeitsverhältnissen   Arglistige Täuschung des Arbeitnehmers bei Einstellung   Verschweigen einer Schwerbehinderung    

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