Dies ist grundsätzlich möglich, wenn Sie dabei gewisse Modalitäten beachten. Sie müssen z.B. auch für Ihren zweiten Job eine neue Steuerkarte beantragen. Welche Klasse hierbei für Sie entscheidend ist, erfragen Sie am besten bei dem für Sie zurständigen Finanzamt. Auch für Nebentätigkeiten ist grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz maßgeblich.
Gemäß § 3 ArbZG dürfen Sie z.B. die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag nicht überschreiten. Auch dürfen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit von regelmäßig maximal 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Die Pause zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn muss dabei elf Stunden betragen, vgl. § 5 ArbZG. Durch tarifvertragliche Vereinbarungen können aber abweichende Regelungen getroffen werden.
| Verwandt: Ratgeber Nebentätigkeit |
Ratgeber Recht: arbeitsrecht 10 02 2003
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