Was ist, wenn Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung zusammentreffen. Was gilt dann?

So etwas dürfte nur sehr selten vorkommen, da Betriebsvereinbarungen ja gerade von den Betrieben abgeschlossen werden, die keinem Tarifvertrag unterliegen. Sollte so etwas jedoch einmal auftreten, so hat die Betriebsvereinbarung Vorrang. Schließlich ist sie speziell auf den einzelnen Betrieb abgestimmt worden und gilt nicht wie ein Tarifvertrag allgemein für eine Vielzahl von Arbeitsbereichen. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips verdrängen allerdings einzelne Regelungen eines neuen Tarifvertrages dann eine Betriebsvereinbarung, wenn sie im Verhältnis zu dieser günstiger sind. In diesem Fall wird die entscheidende Klausel zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert.

Ratgeber Recht: arbeitsrecht   24 02 2003        

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