Ein Frachtführer hatte mit seinem Arbeitgeber, einer Fluggesellschaft, nach längerer Kündigung einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Darin hiess es u.a.: '...Die Parteien sind sich darüber einig, dass andere als in diesem Aufhebungsvertrag geregelte Ansprüche nicht mehr gegeneinander bestehen...'. Danach verlangte der Ex-Angestellte von der Fluggesellschaft, wie bei Arbeitnehmern in Ruhestand üblich, weiterhin vergünstigte Flüge, was diese unter Hinweis auf den Aufhebungsvertrag ablehnte.
Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main sah das anders (AZ: 2 Ca 5804/98). Danach ist davon auszugehen, dass mit einer umfassenden Abgeltungsklausel in einem Aufhebungsvertrag in der Regel alle Ansprüche im Wege eines Erlassvertrages zum Erlöschen gebracht werden sollen, die bereits fällig waren oder unmittelbar mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang stehen und die den Erklärenden bekannt waren oder mit deren Bestehen zu rechnen war.
Nicht erfasst werden in der Regel Ansprüche, die erst später fällig werden und die vom Arbeitnehmer durch seine Arbeitsleistung bereits erdient wurden, etwa auf Karenzentschädigung oder auf Versorgungsleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Dies gilt entsprechend für den vorliegenden Anspruch, der ebenfalls an den Eintritt des Ruhestands anknüpft und damit Versorgungsleistungen jedenfalls vergleichbar ist. Durch die Bestätigung, dass 'aktuell' keine weiteren Ansprüche mehr gegeneinander bestehen, wird ohne Klarstellung nicht gleichzeitig bestätigt, dass auf künftige Ansprüche verzichtet werden soll.
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Ratgeber Recht: arbeitsrecht Abgeltungsklausel Ausschlussklausel Aufhebungsvertrag
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