Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird, so das Bundesarbeitsgericht (AZ: 8 AZR 5/97).
In dem Verfahren ging es um etwa 3.800,- EUR an aufgewendeten Detektivkosten, um einen angeblich krank geschriebenen Arbeitnehmer bei Containerverladearbeiten für eine Fremdfirma der vorsätzlichen Arbeitsvertragsverletzung zu überführen. Allerdings begründet dies allein für den Arbeitnehmer noch nicht die Verpflichtung, die vom Detektivbüro in Rechnung gestellte Forderung auszugleichen. Vielmehr muss es sich um Aufwendungen handeln, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen hätte.
Das BAG hat die Sache letztlich an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen und diesem aufgegeben, zu prüfen, in welchem zeitlichen Umfang die Observierung erforderlich war, wie hoch die übliche Vergütung eines Detektives ist und ob an allen Tagen der Observation mehrere Detektive gleichzeitig observieren mussten.
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Ratgeber Recht: arbeitsrecht Detektivkosten bei vorsätzlicher Arbeitsvertragsverletzung Überwachung eines Arbeitnehmers
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