Rechtfertigt ein Klaps auf den Po die fristlose Kündigung des Vorgesetzten?
Eine DRK-Praktikantin war in einem Ausbildungsbetrieb von einem vorgesetzten Rettungsassistenten mehrfach am Gesäss angefasst worden. Außerdem hatte er sie unaufgefordert auf den Mund geküsst. Das Sächsische Landesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 2 Sa 635/99) ließ es an der nötigen Schärfe in der Urteilsbegründung nicht fehlen: Als 'tickende Zeitbombe' bezeichnete das Gericht den Ausbilder. Der Arbeitgeber habe deshalb die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen dürfen. Es bestünde ansonsten die Gefahr, dass der Grapscher auch künftig wieder ein Abhängigkeitsverhältnis für sexuelle Übergriffe missbrauche. Seit dem 24.06.1994 gibt es in der Bundesrepublik das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Nach diesem Gesetz kommt es nicht darauf an, ob die Opfer ihre Ablehnung deutlich zum Ausdruck gebracht haben. Denn gerade bei hierarchischen Arbeitsplatzbedingungen können die Belästigten nicht immer gleich abschätzen, welche Nachteile ihnen im Falle einer ablehnenden Haltung vor sexuellen Übergriffen drohen.
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