Entgeltfortzahlung auch bei Augenoperation mit Laser-Behandlung?
Arbeitnehmer, die sich wegen Kurzsichtigkeit einer Augenoperation mit Laser-Behandlung unterziehen, haben meist keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Während der Heilungszeit besteht auch kein Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das ist die Quintessenz aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 4 Ca 8647/99). Begründung des Gerichts: Wer in der Vergangenheit seine Arbeitsleistung trotz Kurzsichtigkeit erbringen konnte, müsse die Fehlsichtigkeit auch weiterhin durch das Tragen einer Brille korrigieren.
Nur dann, wenn sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers in absehbar naher Zeit bis hin zur Arbeitsunfähigkeit verschlechtern würde, habe er Anspruch auf Lohnfortzahlung. In dem entschiedenen Fall war ein Mitarbeiter vier Tage wegen einer Augenoperation ausgefallen. Der Arbeitgeber sei auch nicht 'aus Gründen der Humanität' zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Denn der Mitarbeiter habe den ärztlichen Eingriff - ohne aktuell arbeitsunfähig zu sein - bewusst herbeigeführt. Es bestehe keine 'sittliche Verpflichtung' des Chefs, sich über die Vergütung indirekt an den Kosten eines solchen Eingriffs zu beteiligen.