Urlaubsgeld auch bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erziehungsurlaub?
Das Bundesarbeitsgericht hat zugunsten zweier Klägerinnen entschieden, dass Urlaubsgeld grundsätzlich auch aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und bei bestehendem Erziehungsurlaub vom Arbeitgeber gezahlt werden muß (AZ: 9 AZR 158/98). Beide hatten im Urlaubsjahr jeweils nicht gearbeitet. Ob das Urlaubsgeld abhängig vom Bestehen oder dem Umfang des Urlaubsanspruches an sich geregelt ist oder hiervon unabhängig vom Arbeitnehmer beansprucht werden kann, ist jeweils anhand des Tarifvertrages zu beurteilen.
Die Entscheidung gilt zumindest für den allgemeinverbindlich erklärten 'Tarifvertrag über Sonderzahlung für die Arbeitnehmer im Hessischen Einzelhandel', in welchem Urlaubsgeld auch dann zu zahlen ist, wenn die Arbeitnehmer krankheitsbedingt oder wegen Erziehungsurlaubs nicht gearbeitet haben und ihnen deshalb im Urlaubsjahr einschließlich des Übertragungszeitraumes kein Urlaub gewährt werden kann.
Redaktioneller Hinweis: Ab 2007 ist der Erziehungsurlaub rechtlich durch die Elternzeit abgelöst worden.
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