Welche Aufklärungspflichten hat der Arbeitgeber bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages?

Über drohende Versorgungsnachteile bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter umfassend aufklären, wie das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung feststellt (Aktenzeichen: 3 AZR 605/99). Die Klägerin des Verfahrens war etwa 20 Jahre bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Aus gesundheitlichen Gründen bat sie um Versetzung auf einen Arbeitsplatz ausserhalb des Reinigungsdienstes.

Der Arbeitgeber bot ihr einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung an. Gleichzeitig empfahl er der Mitarbeiterin, sich wegen der versorgungsrechtlichen Auswirkungen bei der Zusatzversorgungskasse zu erkundigen. In der Folge kam es zum Abschluss des Aufhebungsvertrages. Etwa anderthalb Jahre später bewilligte die Landesversicherungsanstalt der Arbeitnehmerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Wegen des vorzeitigen Ausscheidens stand ihr lediglich eine monatliche Versicherungsrente in Höhe von 75 EUR zu. Hätte das Arbeitsverhältnis nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet, so hätte die Klägerin eine Rente in Höhe von 460 EUR erhalten.

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Den Differenzbetrag hat die Klägerin als Schadensersatz von ihrem ehemaligen Arbeitgeber verlangt. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage dem Grunde nach statt. Der Arbeitgeber sei zwar nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin die genaue Höhe der drohenden Versorgungsnachteile mitzuteilen und ihr die versorgungsrechtlichen Einzelheiten wie die Abgrenzung von Versorgungs- und Versicherungsrente zu erläutern, sondern durfte die Mitarbeiterin insoweit an die Zusatzkasse verweisen.

Er hätte ihr aber wenigstens mitteilen müssen, dass bei der Zusatzversorgung mit sehr hohen Einbußen zu rechnen war und dieses Risiko auf der angebotenen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall an die Ausgangsinstanz zurück, weil nicht feststand, ob die Mitarbeiterin entsprechend aufgeklärt worden war.

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