Arbeitnehmer, denen ein gutes Zeugnis ausgestellt wird, haben Anspruch auf eine positive Schlussformulierung '..Wir danken für die gute Zusammenarbeit und wünschen...für die Zukunft alles gute und weiterhin viel Erfolg...'. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden (Aktenzeichen: 14 Sa 1157/98). Es könne nur als natürliche, selbstverständliche und von der Praxis erwartete Fortsetzung der positiven Bewertung angesehen werden, wenn ein Arbeitgeber sich in diesem Zusammenhang für die gute Zusammenarbeit bedanke.
Würde eine solche Formulierung fehlen, würde das gute Zeugnis entwertet. Dagegen könne die Arbeitnehmerin nicht verlangen, so die Arbeitsrichter, dass in das Arbeitszeugnis ein Bedauern über ihr Ausscheidn aufgenommen werde. Die Schlussformulierungen dürften, wenn ihnen ein Aussagewert beigemessen werde, nicht zu einer reinen Floskel verkommen. Die Schlussformulierung ist dem Zeugnisinhalt anzupassen.
Da der Arbeitgeber der späteren Klägerin kein überragendes Zeugnis ausgestellt hatte und die Gründe hierfür auch im Rechtsstreit vorgetragen hatte, war eine weitere Steigerung der Schlussformel vom Arbeitgeber nicht zu verlangen. Im Übrigen haben Arbeitszeugnisse eine Informations- und Werbefunktion. Sie müssen wahr und verständig wohlwollend formuliert sein, so schon das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1960 (Aktenzeichen: 5 AZR 560/58).
Der Arbeitgeber ist ansonsten in seinen Entscheidungen darüber frei, welche positiven oder negativen Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er mehr hervorheben will als andere. Das Zeugnis darf nur nichts falsches enthalten.
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Ratgeber Recht: arbeitsrecht Schlussformulierung in Arbeitszeugnis Informations- und Werbefunktion des Arbeitszeugnisses
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