Einer schwangeren OP-Schwester darf nicht deshalb die Einstellung auf eine unbefristete Stelle verweigert werden, weil sie für die Dauer der Schwangerschaft wegen eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz auf dieser Stelle von Anfang an nicht beschäftigt werden darf. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Aktenzeichen: Rs. C-207/98).
Die Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Rostock und das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatten die Klage jeweils abgelehnt. Ihrer Meinung nach war hier die Einstellung gerade nicht wegen des Geschlechts abgelehnt worden. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs stellten die mutterschutzrechtlichen Vorschriften lediglich einen befristeten Zeitraum dar, in welchem die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung stehe.
Mit Blick auf das unbefristete Arbeitsverhältnis, das auf Dauer angelegt ist, stelle sich die fehlende Verfügbarkeit in der Anfangsphase als nicht erheblich dar. Innerhalb einer Interessenabwägung räumt das Gericht dem Mutterschutz damit Vorrang gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an der Verfügbarkeit einer Arbeitnehmerin von Anfang an ein.
Ausdrücklich weist der EuGH darauf hin, dass wirtschaftliche Interessen von kleineren Unternehmen in diesem Zusammenhang irrelevant seien. Inwieweit diese neue Rechtsprechung auch Auswirkungen auf die Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts haben wird, bleibt abzuwarten. Dieses hatte entschieden, dass die Frage nach der Schwangerschaft ausnahmsweise dann gerechtfertigt sei, wenn diese objektiv dem Schutz von Mutter und werdendem Kind diene. Bei wahrheitswidriger Beantwortung könne der Arbeitgeber auch den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
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